Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1973
§ 1
§ 1 – svwg_ndg_8
Soweit die Beamten eines landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Körperschaftsbeamte sind, verbleibt es vorbehaltlich einer landesgesetzlichen Regelung hierbei.
Kurz erklärt
- Beamte der Rentenversicherung der Arbeiter sind Körperschaftsbeamte.
- Diese Regelung gilt, solange das Gesetz in Kraft ist.
- Es gibt eine Ausnahme für landesgesetzliche Regelungen.
- Landesgesetze können diese Regelung ändern.
- Die aktuelle Regelung bleibt bestehen, bis etwas anderes beschlossen wird.