Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1973
§ 1

§ 1 – svwg_ndg_8

Soweit die Beamten eines landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Körperschaftsbeamte sind, verbleibt es vorbehaltlich einer landesgesetzlichen Regelung hierbei.

Kurz erklärt

  • Beamte der Rentenversicherung der Arbeiter sind Körperschaftsbeamte.
  • Diese Regelung gilt, solange das Gesetz in Kraft ist.
  • Es gibt eine Ausnahme für landesgesetzliche Regelungen.
  • Landesgesetze können diese Regelung ändern.
  • Die aktuelle Regelung bleibt bestehen, bis etwas anderes beschlossen wird.